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„Bündnis Selbstbestimmung in der Medizin“
Gesundheitspolitische Position
Ziele und Forderungen des Aktionsbündnisses
Die Grundrechte des Bürgers auf Freiheit, Selbstbestimmung und soziale Gerechtigkeit soll-ten Basis auch in der Gestaltung der Gesundheitsversorgung sein. Dies verpflichtet unzwei-deutig zugleich die gesetzgebenden Organe – aber auch alle sonstigen Akteure im Gesund-heitswesen -, sich an den individuellen Bedürfnissen der Versicherten/Patienten zu orientie-ren.
Das “Bündnis Selbstbestimmung in der Medizin“ setzt sich für die unbedingte Beachtung dieser Rechte und damit auch für ein gleichberechtigtes Miteinander von Schulmedizin und Komplementärmedizin ein.
In der Bundesrepublik sind durch die folgenden Maßnahmen die Selbstbestimmung des Versicherten/Patienten und die Gleichberechtigung von Schulmedizin und Komplementär-medizin zu gewährleisten:
1. Selbstbestimmung und Therapiefreiheit
1.1. Im Sozialgesetzbuch V (aber auch in der Rehabilitation, SGB IX) ist den besonderen Therapierichtungen und ihrer methodenspezifischen Ansätze die Gleichberechtigung mit der Schulmedizin sicher zu stellen.
1.2. Nichterstattung nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel (§ 34 SGB V)
Die seit dem 01.01.2004 gültige Änderung beschränkt die Wahlfreiheit der Versicherten auf eine nicht hinzunehmende Weise: besonders finanzschwachen Patienten wird der kostenlose Zugang zu Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen unvertretbar erschwert, da der größte Teil dieser Arzneimittel nicht mehr erstattungsfähig ist. Diese Therapierichtungen sind davon besonders betroffen, da sie nicht - wie die Schulmedizin - auf andere eigene Arzneimittel zurückgreifen können.
Diese ab 01.01.2004 vorgenommene Änderung im § 34 ist daher zurückzunehmen.
1.3. Grundsätzlich sollten auch die Angebots- und Vergütungsstrukturen der Methodenvielfalt Rechnung tragen. Der einheitliche Grundleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen muss die Leistungen der „besonderen Therapierichtung“ enthalten. Hilfsweise sollten die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, über diesen Katalog hinausgehende Leistungen ergänzend anzubieten.
1.4. Im Sinne eines von Methodenvielfalt und einer hohen Qualität bestimmten Gesundheitswesens benötigt auch die Komplementärmedizin ihren festen Platz an deutschen Universitäten in Lehre und Forschung.
2. Mitbestimmung der Versicherten/Patienten
2.1. Aus der beratenden Rolle der Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss, dem obersten Beschlussorgan im Rahmen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, muss eine mitbestimmende werden, so wie es im Koalitionsvertrag vorgesehen war. Eine ausreichende Finanzierung ist hierfür unabdingbare Voraussetzung.
2.2. Der Gemeinsame Bundesausschussmuss eine eigene Kompetenz zu Fragestellungen der Komplementärmedizin aufbauen. Dazu ist ein Unterausschuss „Komplementärmedizin“, in dem Sachverstand aus den jeweiligen Therapierichtungen vertreten ist, unerlässlich.
2.3. Dies gilt ebenso für das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das Therapieverfahren und Arzneimittel begutachtet und damit indirekt nicht unerheblichen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen nimmt.
3. Finanzierung eines patientenorientierten Gesundheitswesens
3.1. Die bis Ende 2003 bewährte Befreiungsklausel (Härtefallregelung) für chronisch Kranke und sozial Schwache in der Gesetzlichen Krankenversicherung muss wieder eingeführt werden.
3.2. Überversorgung, z.B. durch falsche Anreizsysteme ist ebenso zu vermeiden wie eine Unterversorgung bei z.B. Demenzerkrankten.
3.3. Patienten messen aus ihrem unmittelbaren Erleben einer oftmals auch schweren Erkrankung Qualität im Gesundheitswesen vor allem an folgenden Gesichtspunkten:
a) bestmögliche Wirksamkeit der auf Heilung oder wesentliche Besserung der Krankheit orientierten individuellen Behandlung,
b) Schädigungsfreiheit bzw. Minimierung der Nebenwirkungen aller medizinischen Maßnahmen,
c) angemessen menschlicher Umgang mit Kranken und ihren Angehörigen seitens der Behandler und der Institutionen.
Wir fordern umfassende Maßnahmen und gesetzliche Regelungen, die diesen elementaren Bedürfnissen gerecht werden.
3.4. Eigenverantwortung der Patienten kann nicht eine ständig zunehmende finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Sie setzt vielmehr Methodenpluralität, freie Wahl der Be-handlungen und Medikamente als unverzichtbare Bestandteile eines modernen und nachhaltigen Gesundheitssystems voraus.
Hinweise auf SGB V
und notwendige Änderungen zur Durchführung und Erläuterung des Angeführten:
1. Einschluss der Komplementärmedizin in den GKV-Leistungskatalog
Im Sinne des Pluralismus in der Medizin und der Therapiefreiheit der Ärzte ist eine Gleichberechtigung der verschiedenen Therapierichtungen durch die folgenden Maßnahmen im Sozialgesetzbuch V zu ermöglichen:
a) Satz 2 im § 2 SGB V muss positiv formuliert werden:
“Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind eingeschlossen“ (und nicht „nicht ausgeschlossen“).
b) Der folgende Satz muss wie folgt geändert werden:
„Qualität und Wirksamkeit haben dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung zu entsprechen“ (s. hierzu auch: § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
c.) Im Abs. 3 sind im 2. Satz nach der Vokabel „religiösen“ die Worte einzufügen: „weltanschaulichen sowie therapierichtungsspezifischen...“ Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
2. § 34 SGB V (Nichterstattung nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel)
Die seit dem 01.01.2004 gültige Änderung, die die besonderen Therapierichtungen in besonderem Maße trifft, da sie nicht - wie die Schulmedizin - auf andere Arzneimittel zurückgreifen können, ist zurückzunehmen. Andernfalls sind an dieser Stelle die betroffenen Patienten vom Solidarprinzip ausgeschlossen.
3. § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
Die im Abs. 1 Satz 2 für die chronisch Erkrankten genannte Belastungsgrenze von 1 v.H. ist bestehen zu lassen, mindestens jedoch die früher bestandene Befreiungsregelung wieder einzuführen.
4. Mitwirkung der Versicherten-/Patienten-Vertreter in den Gremien der Selbstverwaltung
Eigenverantwortung der Patienten kann nicht eine ständig zunehmende finanzielle Mehrbelastung bedeuten - sie setzt vielmehr Methodenpluralität, Arzneimittel- und Therapiefreiheit als unverzichtbare Bestandteile eines modernen und nachhaltigen Gesundheitssystems voraus.
Insofern ist dieser Pluralismus auch in den Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung sowie in einer adäquaten Erweiterung der bisherigen Leitlinienmedizin im Sinne einer Methodenvielfalt zu berücksichtigen.(s. hierzu insbesondere die §§ 77 – 90 SGB V).
5. Mitwirkung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und im Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
Siehe die §§ 91-92-139 a ff SGBV.
Die beteiligten Verbände:
Biochemischer Bund Deutschlands, Bundesverband Patienten für Homöopathie, Deutscher Naturheilbund, Deutsche Gesellschaft für klassische Homöopathie, Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte, Hahnemannia, Bund Klassischer Homöopathen Deutschlands, Gesundheitaktiv – Anthroposophische Heilkunst, Europäischer Verbraucherverband für Naturmedizin
Berlin, 27. Oktober 2006
Zur Pressemitteilung "Chancengleichheit für die Komplementärmedizin" <+>
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